Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen gelten seit der Neufassung der Abgabenordnung §§ 146 ff. zum 01.01.2002.
Die Finanzverwaltung erhält dadurch im Rahmen von Betriebsprüfungen weitgehende Zugriffsrechte auf die Datenverarbeitungs-Systeme (DV-Systeme) von Unternehmen. Dabei kann die Dateneinsicht sowohl durch direkten Zugriff auf das Programm, als auch durch Einsicht in gespeicherte Daten erfolgen. Die Finanzverwaltung verfügt nun über ein umfangreiches Einsichtsrecht in die - eingesetzten und nicht mehr eingesetzten - DV-Systeme des Steuerpflichtigen. Der Zugriff kann in drei Formen erfolgen, deren Auswahl - auch in Kombination - grundsätzlich der Finanzverwaltung obliegt:
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Unmittelbarer Datenzugriff [Z1] Die Finanzverwaltung darf bei einer Prüfung unmittelbar auf die im Unternehmen zur Buchführung eingesetzte Hard- und Software zugreifen. Hierbei hatdas Unternehmen dem Prüfer die für den Datenzugriff erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügungzu stellen und ihn in das DV-System einzuweisen. |
Mittelbarer Datenzugriff [Z2] Die Finanzverwaltung kann verlangen, dass die Unternehmen die gespeicherten Daten nach entsprechenden Vorgaben durch eigene, mit den DV-Systemen vertraute Personen auswerten und zur Verfügung stellen. |
Nach den GDPdU kann die Zugriffsart [Z3] dadurch realisiert werden, dass Datensätze mit Strukturbeschreibung exportiert werden. Das bedeutet, es ist nicht ausreichend, Indexsätze als Komma-separierte Datei auszugeben, zusätzlich muss eine Beschreibung mitgeliefert werden, an welcher Stelle in der Datei der entsprechende Indexwert zu finden ist. |
Wir realisieren diese Anforderungen mit der Ausgabe von XMLDateien:
ARCHimedes IDEA Bridge
IDEA, die offizielle Prüfsoftware desBundesministeriums für Finanzen bietet keine direkte Unterstützung für die Auswertung von Druckdatenströmen wie z.B. AFP, PCL und Xerox Metacode, die üblicherweise in Massendruckanwendungen eingesetzt werden.
Datenüberlassung nach Z3
Auf Verlangen sind die gespeicherten Daten der Finanzverwaltung auch auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Auswertung auf verwaltungseigener DV zu überlassen. Das Recht, im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und dabei DV-Systeme des Steuerpflichtigen zu nutzen, gilt für beliebige Systeme, insbesondere für die folgenden DV-gestützten Systeme und zugehörige Daten
• Finanzbuchhaltung
• Anlagenbuchhaltung
• Lohnbuchhaltung
Mit der ARCHimedes IDEA Bridgekönnen diese Druckdatenströme direkt aus dem Betriebssystem oder aus Fremdarchiven übernommen und so konvertiert werden, dass eine Auswertung mit IDEA möglich ist. Auch können Sie mit der ARCHimedes IDEA Bridge bei der Konvertierung Filter und Masken hinterlegen und so sensible
Daten schützen. [...mehr] [175 KB]